1. Hausordnung
1.1 Zweckbestimmung Das Pfarreizentrum Eichmatt ist ein Haus der Begegnung. Es dient dem Pfarrei- und Gemeindeleben, sowie einer sinnvollen Freizeitgestaltung. 1.2 Öffnungszeiten Das Pfarreizentrum Eichmatt kann grundsätzlich während folgenden Zeiten benützt werden: Montag - Donnerstag (08.00 - 23.00h) Freitag und Samstag (08.00 - 24.00h) Sonntag (08.00 - 23.00h) 1.3 Immissionen Ruhestörungen und Belästigungen im und um das Haus sind zu unterlassen. Nach 22.00h dürfen die Fenster nicht mehr geöffnet werden und Darbietungen müssen auf Zimmerlautstärke reduziert werden. (Nachtruhe) 1.4 Sorgfaltspflicht Die Räume und Einrichtungen sind mit grösster Sorgfalt zu benützen. Es darf kein bewegliches Mobiliar wie Geschirr, Bestuhlung usw. aus dem Pfarreizentrum Eichmatt entfernt oder vermietet werden. 1.5 Jugendliche Veranstaltungen von Jugendlichen unter 16 Jahren dürfen ohne Bewilligung der BEKO nicht länger als bis 22.00h dauern. Andernfalls wird die Aufsicht durch eine zuverlässige, erwachsene Person oder Leiter verlangt. In sämtlichen Jugendlokalen ist absolutes Alkoholverbot. 1.6 Haftung Schäden und Unfälle sind dem Hauswart unverzüglich zu melden. Für mutwillige Beschädigung haftet der Verursacher bzw. der Veranstalter. 1.7 Ordnung und Reinlichkeit Die Lokalitäten sind aufgeräumt, d.h. besenrein zu verlassen. Küchenkombinationen sind absolut sauber zu halten. Alle Fenster sind zu schliessen, die Lichter zu löschen und ausgehändigte Schlüssel sind sofort oder nach Vereinbarung zu übergeben. Während der Heizperiode sind bei nicht benützten Räumen die Rollladen zu schliessen. 1.8 Einhaltung der Polizeistunde Die Einhaltung der Polizeistunde (auch bei bewilligter Verlängerung) wird durch die BEKO überwacht und allenfalls mit Nachdruck verlangt.
2. Benützungsreglement
2.1 Zweckbestimmung Die Räume des Pfarreizentrums Eichmatt können Vereinen, Gesellschaften, Firmen und gemeinnützigen Organisationen und Institutionen zur Verfügung gestellt werden. Das Pfarreizentrum soll Vereinen ein aktives Vereinsleben ermöglichen, die Gemeinschaft zu pflegen und der Gemeinde eine Stätte der Bildung, Kultur und Un-terhaltung sein. 2.2 Aufsicht, Betriebskommission (BEKO) Die Aufsicht über den Betrieb übt die vom Kirchenrat gewählte Betriebskommission (BEKO) aus. Sie ist verantwortlich für die Einhaltung des Reglements. Die Mitglieder der BEKO haben zu allen Veranstaltungen freien Zutritt. (Siehe Beilage - Zusammensetzung der BEKO). Schlichtungsstelle bei Meinungsverschiedenheiten ist der Kirchenrat. 2.3 Benützungsvorschriften Die Benützungsvorschriften umschreiben die Bedingungen für folgende Räume: Saal, Bühne inkl. techn. Einrichtungen, Foyer, Nebenräume, Küche, Buffet, Garderobe, Toiletten und die fest zugeteilten Räume. 2.4 Benützungsantrag Über Anträge zur Benützung vorgenannter Räume entscheidet die BEKO. Antragsformulare sind beim Hauswart zu beziehen und wieder an den Hauswart zurück zuleiten. 2.5 Öffnungszeiten Siehe Ziff. 1.2 der Hausordnung 2.6 Benützungsbeschränkungen Der BEKO steht das Recht zu, fest zugeteilte Räume für anderweitige Benützungen zur Verfügung zu stellen. 2.7 Vertragsabschluss Zwischen der BEKO und dem potentiellen Benützer wird sofort nach der Reservation ein Benützungsvertrag in vierfacher Ausfertigung abgeschlossen. Mit der Unterzeichnung des Vertrages anerkennt der Veranstalter alle Bestimmungen des vorliegenden Reglements und verpflichtet sich den aufgeführten Bestimmungen strikte nachzukommen und zum Objekt Sorge zu tragen. Nachweisbare Schäden werden dem Verursacher (Benützer) in Rechnung gestellt. Die BEKO behält sich das Recht vor, Verträge für Veranstaltungen, die gegen das Prinzip des Hauses verstossen, auch kurzfristig rückgängig zu machen. Jegliche finanzielle Forderungen werden seitens der BEKO abgelehnt. Kann der vertraglich festgelegte Anlass aus obigen oder andern Gründen nicht durchgeführt werden, sind die Gebühren gemäss Vertrag zu entrichten. 2.8 Dekorationen / Plakate; gemäss Weisung des Hauswartes Dekorationen dürfen nur im Einverständnis des Hauswartes oder der Betriebsleitung angebracht werden. Nägel, Heftklammern, Schrauben oder andere Befestigungsmittel dürfen weder an Mobilien noch an Immobilien angebracht werden. Das Verkleben der Fensterfronten ist untersagt. (Ziff. 2.11) 2.9 Garderobe Die Bedienung der Garderobe ist Sache des Veranstalters. Für in Räumen liegen gelassene oder gestohlene Gegenstände wird seitens der BEKO jegliche Haftung abgelehnt. 2.10 Technische Einrichtungen Sämtliche Apparate, Maschinen, elektrische Anlagen, Bühneneinrichtungen usw. dürfen nur durch den Hauswart oder speziell instruiertes Personal bedient werden. 2.11 Feuerpolizei Die Vorschriften in feuerpolizeilicher Hinsicht sind in jedem Falle einzuhalten, insbesondere: Alle Notausgänge sowie die Zufahrt zum Pfarreizentrum ab der Gotthardstrasse sind freizuhalten. Es dürfen keine Autos auf dieser Zufahrtsstrasse parkiert werden. 2.12 Behördliche Bewilligungen Für behördliche Bewilligungen, wie Tanzbewilligung, Verlängerungen ist alleine die BEKO zuständig. Die Kosten gehen zulasten des Veranstalters. Entsprechende Begehren sind mit dem Formular „Antrag auf die Benützung des Pfarreizentrums Eichmatt“ einzureichen. Mit allem Nachdruck wird verlangt, dass zeitlich begrenzte, behördliche Bewilligungen in jedem Falle einzuhalten sind. (Verlängerung Nacht Samstag/Sonntag generell nur bis 02.00h). Allfällige Kosten (behördliche Bussen) gehen zu lasten des Veranstalters. 2.13 Benützungsgebühren
Siehe 3. Gebührenordnung 2.14 Wirtschaftspatent Das Pfarreizentrum Eichmatt ist im Besitz eines eigenständigen Wirtschaftspatentes und untersteht dem Gesetz über das Gastwirtschaftsgewerbe. (RR - Beschluss vom 22.01.91) Demnach folgt: Die Benützung des Pfarreizentrums Eichmatt mit Konsumation bedingt ausnahmslos die Mitwirkung (Führung und Aufsicht) der Service- bew. allenfalls auch Küchenleitung.
Führung des Wirtschaftsbetriebes durch die Betriebsleitung Allfällige Bankettwünsche haben ausnahmslos über den Hauswart zu laufen. Menüofferten werden auf Wunsch zugestellt. Entsprechende Begehren sind auf dem Formular „Antrag auf die Benützung des Pfarreizentrums Eichmatt“ einzutragen. Führung des Wirtschaftsbetriebes durch den Veranstalter unter Mitwirkung der Service- bew. allenfalls Küchenleitung Die Bewilligung zur Führung des Wirtschaftsbetriebes durch den Veranstalter unter Mitwirkung der Service- und allenfalls der Küchenleitung ist beim Hauswart mittels Formular „ Antrag auf die Benützung des Pfarreizentrums Eichmatt“ einzuholen. Inbezug auf Bankettwünsche ( Menüofferten ) gelten die obigen Bestimmungen . Der Abschluss einer (Zusatz-) Unfallversicherung für Service- und Hilfspersonal des Veranstalters ist obligatorisch. Die Konditionen zu dieser Vereinbarung können bei der BEKO erfragt werden. Kostenaufwand Serviceleitung/Küchenleitung ist bei der Bestellung zu erfragen. 2.15 Buffet- und Küchenbenützung Dem Veranstalter stehen die Buffet- und Kücheneinrichtungen zur Verfügung. Bei Vertragsabschluss werden die Kosten für die Buffet- und Küchenbenützung festgelegt. Sämtliche Getränke sind von der Eichmatt zu beziehen. Die aufgeführten Preise sind für jedermann verbindlich. 2.16 Übergabe- bzw. Abnahmeprotokoll Die Übergabe wie die Rücknahme erfolgt aufgrund eines Übergabeprotokolls, das von beiden Seiten visiert sein muss. Sofern nötig muss zusätzlich ein von beiden Seiten visiertes Schaden - bzw. Verlustprotokoll zuhanden des Kassiers erstellt werden 2.17 Reinigung Wenn bei Vertragsabschluss nicht eine andere Vereinbarung getroffen worden ist, hat die Reinigung und Instandstellung der benützten Räume unmittelbar nach Abschluss der Veranstaltung durch den Benützer zu erfolgen. Die Abnahme der Räumlichkeiten erfolgt durch den Hauswart, die Abnahme der Küche und des Buffets durch die Serviceleitung. Bei ungenügender Reinlichkeit werden die benützten Infrastrukturen zulasten des Veranstalters durch die Serviceleitung bez. den Hauswart nachgereinigt. Ein entsprechendes Aufwandprotokoll ist durch die Serviceleitung zwecks Verrechnung zu erstellen. Die Reinigung kann durch vertragliche Regelung und entsprechendes Entgelt (Gebührenordnung) durch den Hauswart bzw. die Serviceleitung übernommen werden. 2.18 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit Genehmigung durch den Kirchenrat vom 8. September 2004 mit sofortiger Wirkung in Kraft. Der Kirchenratspräsident: Heinrich Hummel Für die Betriebskommission: Irene Zurfluh
3. Gebührenordnung
3.1 Benützungstarif Für die Pfarreivereine der Kirchgemeinde Goldau können die Gebühren für die Miete der Räumlichkeiten erlassen werden, dies insbesondere für die gemeinnützigen Veranstaltungen. Über einen allfälligen Erlass befindet die Beko. Vereinen und Gesellschaften des Kirchenkreises Goldau gewähren wir einen Rabatt von 50% auf die Räumlichkeiten. 3.2 Gebührentarif Der nachfolgende Gebührentarif versteht sich pro Tag und Aufführung beziehungsweise Veranstaltung.
| Bestuhlungsverianten: | | Bezeichnung
| Konzert
| Konsumation
| Gebühren | | | | | Ein Teil Saal (Tagung, GV) | 145 | 120 | 155.00 | Zwei Teile Saal (Tagung, GV) | 300 | 280 | 290.00 | Ganzer Saal inkl. Foyer | 483 | 400 | 410.00 | Ganzer Saal inkl. Foyer/Bühne | | | 500.00 | Bühne | | | 95.00 | Sitzungszimmer | | 16 | 50.00 |
3.3 Der fällige Betrag für die Benützung der Räumlichkeiten ist innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu überweisen. 3.4 Die vorliegende Gebührenordnung ersetzt jene aus dem Jahr 1998 und tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Der Kirchenratspräsident: Heinrich Hummel Für die BEKO Eichmatt: Irene Zurfluh
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